Allgemeine Geschäftsbedingungen
BAYCORE Systems
Externe HR- & Compliance-Leitung
für Industrie, Bau & Handwerk
Stand: Mai 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen
BAYCORE Systems
Schnaittacher Straße 9A
90542 Eckental
nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt,
und ihren Auftraggebern.
Die Leistungen von BAYCORE Systems richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Vertragsgegenstand
Die Auftragnehmerin erbringt strukturierende, organisatorische und operative Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich HR, Personalprozesse, Compliance-Strukturen, Dokumentation, Fremdpersonal, Werkverträge, Subunternehmer- und Nachunternehmermodelle sowie angrenzender Unternehmensorganisation.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung, einem Vertrag oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform.
Die Leistungen der Auftragnehmerin sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, rechtlicher, steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher, behördlicher oder prüfungsbezogener Erfolg wird nicht geschuldet.
Insbesondere übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr dafür, dass Behörden, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Gerichte, Auftraggeber des Auftraggebers oder sonstige Dritte bestimmte Sachverhalte, Unterlagen, Strukturen, Prozesse oder Maßnahmen in einer bestimmten Weise bewerten, anerkennen oder beanstanden.
Die Auftragnehmerin schuldet die fachgerechte, sorgfältige und praxisorientierte Erbringung der vereinbarten Leistungen auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten und Mitwirkungen.
3. Keine Rechts-, Steuer-, Wirtschafts- oder erlaubnispflichtige Beratung
Die Leistungen der Auftragnehmerin stellen keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rentenberatung, Versicherungsberatung oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung dar.
Die Auftragnehmerin führt insbesondere keine Wirtschaftsprüfung, keine steuerliche Prüfung, keine sozialversicherungsrechtliche Prüfung und keine rechtliche Prüfung konkreter Einzelfälle durch.
Die Tätigkeit der Auftragnehmerin ist rein organisatorisch, strukturierend, dokumentierend, vorbereitend und unterstützend ausgerichtet. Ziel ist es, Prozesse, Unterlagen, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Abläufe nachvollziehbar, belastbar und praxistauglich aufzubauen.
Die Auftragnehmerin erbringt keine verbindliche rechtliche Bewertung, keine Gestaltung oder Prüfung von Verträgen im rechtlichen Sinne, keine Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden oder sonstigen Dritten und keine Erstellung rechtlich verbindlicher Gutachten.
Rechtliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, arbeitsschutzrechtliche, vergaberechtliche oder wirtschaftsprüfungsrelevante Fragestellungen sind durch entsprechend zugelassene Berufsträger, insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige befugte Stellen, eigenständig zu prüfen.
Die Auftragnehmerin kann Unterlagen, Prozesse, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Nachweisstrukturen und organisatorische Abläufe vorbereiten, ordnen, strukturieren, dokumentieren und praxistauglich aufbereiten. Eine abschließende rechtliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder wirtschaftsprüfungsrelevante Bewertung ist hiervon nicht umfasst.
Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit rechtliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder wirtschaftliche Themen berührt werden, erfolgen Hinweise der Auftragnehmerin ausschließlich allgemeiner, organisatorischer und vorbereitender Natur. Sie ersetzen keine Prüfung oder Beratung durch einen zugelassenen Berufsträger.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle rechtlich, steuerlich, sozialversicherungsrechtlich oder wirtschaftsprüfungsrelevant bedeutsamen Entscheidungen vor Umsetzung eigenverantwortlich durch geeignete Berufsträger prüfen zu lassen.
4. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme eines Angebots, durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, durch Bestätigung per E-Mail oder durch sonstige eindeutige Beauftragung durch den Auftraggeber.
Angebote der Auftragnehmerin sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage gültig.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass interne Ansprechpartner erreichbar sind und erforderliche Entscheidungen ohne unangemessene Verzögerung getroffen werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Daten richtig, vollständig, aktuell und zur Nutzung im Rahmen der Leistungserbringung geeignet sind.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Daten und Angaben als vollständig, richtig und aktuell zugrunde zu legen, sofern keine offensichtlichen Unrichtigkeiten erkennbar sind. Eine eigenständige rechtliche, steuerliche oder tatsächliche Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist nicht geschuldet.
Verzögerungen, die durch fehlende, unvollständige, unrichtige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten der Auftragnehmerin. Vereinbarte Fristen, Projektzeiträume und Termine verlängern sich entsprechend.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
Entstehen durch fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers Mehraufwände, Wartezeiten, Nacharbeiten oder zusätzliche Abstimmungen, können diese gesondert berechnet werden.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Allgemeines
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot, Vertrag oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto der Auftragnehmerin zu leisten.
Als Zahlungseingang gilt ausschließlich die Wertstellung auf dem Konto der Auftragnehmerin.
Skonto, Rabatte oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
6.2 Strukturprogramme und einmalige Leistungen
Bei einmaligen Strukturprogrammen, Projektleistungen, Checks, Audits, Konzeptleistungen, Dokumentationsleistungen oder sonstigen Einzelleistungen ist die Rechnung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Projektstart erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen, bevor der vollständige Rechnungsbetrag auf dem Konto der Auftragnehmerin eingegangen ist.
Verschiebt sich der Projektstart aufgrund verspäteter Zahlung, verlängern sich vereinbarte Fristen und Projektzeiträume entsprechend.
6.3 Laufende Betreuung und monatliche Leistungen
Bei laufenden Betreuungsleistungen, monatlichen Paketen, Retainer-Modellen oder dauerhaften Unterstützungsleistungen erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus.
Die erste Zahlung ist vor Leistungsbeginn fällig.
Folgerechnungen sind jeweils so zu begleichen, dass der vollständige Rechnungsbetrag spätestens am letzten Bankarbeitstag des Vormonats auf dem Konto der Auftragnehmerin eingeht.
Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich bei fristgerechtem Zahlungseingang.
Geht die Zahlung nicht fristgerecht ein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
6.4 Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
Bei Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR geltend zu machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
6.5 Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug
Bei ausstehenden Zahlungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, laufende Leistungen, Termine, Auswertungen, Konzepte, Dokumentationen, Übergaben oder sonstige Arbeitsergebnisse bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf Fortführung der Leistung, Herausgabe von Arbeitsergebnissen oder Einräumung von Nutzungsrechten besteht während des Zahlungsverzugs nicht.
6.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin in Textform anerkannt wurden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
7. Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen und Auslagen
7.1 Einsatzort und Reisekosten
Soweit Leistungen vor Ort beim Auftraggeber oder an einem sonstigen vom Auftraggeber bestimmten Einsatzort erbracht werden, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstigen erforderlichen Auslagen, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin in 90542 Eckental.
7.2 Fahrtkosten
Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug berechnet die Auftragnehmerin eine Kilometerpauschale je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt.
Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Kilometerpauschale 0,50 EUR netto je gefahrenem Kilometer.
Die Berechnung der Entfernung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebots- oder Rechnungserstellung über Google Maps ermittelten Standardroute zwischen dem Geschäftssitz der Auftragnehmerin und dem jeweiligen Einsatzort.
Alternativ können bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Mietwagen, Taxi oder sonstiger Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis weiterberechnet werden.
7.3 Reisezeit und Anfahrtszeit
Reisezeiten gelten als auftragsbezogener Zeitaufwand und können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, berechnet die Auftragnehmerin Reisezeiten mit 32,00 EUR netto pro Stunde.
Die Berechnung der Reisezeit erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebots- oder Rechnungserstellung über Google Maps ermittelten voraussichtlichen Fahrzeit der Standardroute für Hin- und Rückreise.
Maßgeblich ist die kalkulierte Fahrzeit und nicht die tatsächlich benötigte Fahrzeit.
Verkehrsbedingte Verzögerungen, Staus, Baustellen, Umleitungen oder sonstige Abweichungen der tatsächlichen Fahrtdauer bleiben unberücksichtigt.
Die Reisezeit wird je Fahrtrichtung berechnet und auf die nächste angefangene halbe Stunde aufgerundet.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Reisezeiten insbesondere dann abzurechnen, wenn der Einsatzort mehr als 50 Kilometer einfache Entfernung vom Geschäftssitz der Auftragnehmerin entfernt liegt.
7.4 Übernachtungen bei weiter entfernten Einsatzorten
Liegt der Einsatzort mehr als 150 Kilometer einfache Entfernung vom Geschäftssitz der Auftragnehmerin entfernt oder ist aufgrund der Einsatzplanung, Arbeitsdauer, Verkehrslage oder Zumutbarkeit eine An- und Abreise am selben Tag nicht zweckmäßig, ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt insbesondere bei mehrtägigen Vor-Ort-Einsätzen, Strukturprogrammen, laufender Strukturarbeit oder Betreuungsleistungen, bei denen mehrere zusammenhängende Einsatztage beim Auftraggeber erforderlich sind.
Die Kosten der Übernachtung trägt der Auftraggeber.
Für Übernachtungen wird pauschal ein Betrag in Höhe von 78,00 EUR netto pro Nacht berechnet.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Übernachtungskosten bereits vor Leistungsbeginn in Rechnung zu stellen.
Die Durchführung von Vor-Ort-Terminen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang der vereinbarten Projekt-, Reise- und Übernachtungskosten.
Sollten aufgrund regional erhöhter Hotelpreise, Messezeiten, kurzfristiger Buchungen oder eingeschränkter Verfügbarkeit höhere Übernachtungskosten erforderlich sein, wird dies vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Alternativ kann der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine geeignete und zumutbare Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.
Die Unterkunft muss sich in angemessener Entfernung zum Einsatzort befinden sowie hinsichtlich Sicherheit, Sauberkeit, Erreichbarkeit und Arbeitsfähigkeit zumutbar sein.
7.5 Anreise am Vortag
Ist ein Vor-Ort-Einsatz aufgrund der Entfernung, der vereinbarten Startzeit, der geplanten Einsatzdauer oder der Zumutbarkeit der Anreise nur durch eine Anreise am Vortag sinnvoll durchführbar, ist die Auftragnehmerin berechtigt, bereits am Vortag anzureisen.
Die dadurch entstehenden Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und erforderlichen Auslagen sind vom Auftraggeber zu tragen.
Dies gilt insbesondere bei Strukturprogrammen oder laufenden Betreuungsleistungen, bei denen die Auftragnehmerin an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen vor Ort tätig wird.
7.6 Mehrtägige Strukturarbeit vor Ort
Bei umfangreicheren Strukturprogrammen, insbesondere bei mehrwöchiger oder mehrmonatiger Strukturarbeit mit regelmäßigen Vor-Ort-Tagen, können Reise- und Übernachtungskosten fortlaufend entstehen.
Dies gilt beispielsweise, wenn die Auftragnehmerin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche beim Auftraggeber tätig wird und hierfür aufgrund der Entfernung bereits am Vortag anreist, vor Ort übernachtet und nach Abschluss des zweiten Einsatztages zurückreist.
Die konkrete Einsatzplanung erfolgt nach fachlicher Erforderlichkeit, Projektfortschritt, Verfügbarkeit, Zumutbarkeit der An- und Abreise sowie wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
7.7 Sonstige Auslagen
Sonstige erforderliche Auslagen, insbesondere Parkgebühren, Mautgebühren, Taxikosten, Mietwagenkosten, Bahnkosten oder vergleichbare auftragsbezogene Reisekosten, werden dem Auftraggeber gegen Nachweis weiterberechnet.
7.8 Umsatzsteuer auf Reisekosten und Auslagen
Sämtliche Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Auslagen verstehen sich, soweit umsatzsteuerpflichtig, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Termine, Leistungsbeginn und Projektverschiebungen
Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie durch die Auftragnehmerin in Textform bestätigt wurden.
Muss ein Termin durch den Auftraggeber verschoben oder abgesagt werden, ist dies der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.
Bei Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Termins durch den Auftraggeber weniger als 48 Stunden vor dem Termin ist die Auftragnehmerin berechtigt, 50 % der für diesen Termin vereinbarten oder voraussichtlich anfallenden Vergütung als Ausfallpauschale zu berechnen.
Bei Absage oder Verschiebung weniger als 24 Stunden vor dem Termin ist die Auftragnehmerin berechtigt, 100 % der für diesen Termin vereinbarten oder voraussichtlich anfallenden Vergütung als Ausfallpauschale zu berechnen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Bereits entstandene Reise-, Übernachtungs-, Vorbereitungs-, Reservierungs-, Fremd- oder sonstige auftragsbezogene Kosten sind unabhängig von der Ausfallpauschale vom Auftraggeber zu erstatten.
Kann der abgesagte Termin nach billigem Ermessen zeitnah und ohne wirtschaftlichen Nachteil für die Auftragnehmerin nachgeholt werden, kann die Auftragnehmerin ganz oder teilweise auf die Ausfallpauschale verzichten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
9. Leistungsänderungen und Zusatzaufwand
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Vor-Ort-Termine, umfangreiche Dokumentenprüfungen, Nacharbeiten, Sonderauswertungen, zusätzliche Abstimmungen, Begleitung von Prüfungen, die Einbindung weiterer externer Stellen oder kurzfristige Sonderanforderungen des Auftraggebers.
Ergibt sich während der Leistungserbringung, dass der tatsächliche Aufwand den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich überschreitet, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierüber informieren. Die Fortführung der zusätzlichen Leistungen erfolgt erst nach gesonderter Vereinbarung, sofern nicht Gefahr im Verzug oder eine ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber vorliegt.
10. Laufzeit und Kündigung laufender Betreuungen
Die Laufzeit laufender Betreuungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.
Sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann eine laufende Betreuung von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Zahlungen in Verzug bleibt, erforderliche Mitwirkungspflichten erheblich verletzt, unzumutbares Verhalten gegenüber der Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen zeigt oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Bereits vereinbarte, begonnene oder innerhalb der Kündigungsfrist geplante Leistungen bleiben vergütungspflichtig, sofern die Auftragnehmerin hierfür Kapazitäten verbindlich eingeplant oder bereits Vorarbeiten erbracht hat.
Eine Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung bereits fälliger oder bis zum Vertragsende fällig werdender Vergütungen.
Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch die Auftragnehmerin bleibt der Anspruch auf Vergütung bereits vereinbarter, begonnener oder erbrachter Leistungen unberührt.
11. Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte und Unterlagen
Von der Auftragnehmerin erstellte Konzepte, Strukturen, Vorlagen, Checklisten, Auswertungen, Dokumentationen, Prozessbeschreibungen, Schulungsunterlagen, Organisationsmodelle und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für den eigenen internen Unternehmenszweck genutzt werden.
Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung, entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung, Schulung Dritter, Nutzung in verbundenen Unternehmen oder kommerzielle Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks ist nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform zulässig.
Methoden, Erfahrungswissen, Strukturansätze, Standardvorlagen, Systemlogiken, Checklistenlogiken, Formulierungsbausteine und sonstiges Know-how der Auftragnehmerin verbleiben unabhängig vom jeweiligen Auftrag bei der Auftragnehmerin.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Zahlung nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse produktiv zu nutzen, weiterzugeben oder umzusetzen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, allgemein gewonnene Erfahrungen, Methoden und anonymisierte Erkenntnisse aus der Leistungserbringung für eigene Zwecke weiterzuverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.
12. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse, internen Unterlagen, Personalinformationen, Kalkulationen, Vertragsdaten und sonstigen sensiblen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Auftraggeber vorher zugestimmt hat.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags externe Berufsträger oder sonstige Dienstleister einzubeziehen, sofern dies für die Leistungserbringung zweckmäßig oder erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
13. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag, sofern gesetzlich erforderlich.
Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten in eigener Verantwortlichkeit verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der jeweils geltenden Datenschutzhinweise der Auftragnehmerin.
Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten personenbezogenen Daten, deren Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung sowie für die Erfüllung etwaiger Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen verantwortlich.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmerin nur solche personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
14. Haftung
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Auftragnehmerin haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzlich ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf die für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Nettovergütung. Bei laufenden Betreuungsleistungen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung der letzten drei Vertragsmonate vor Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, ausgebliebene wirtschaftliche Erfolge, Produktionsausfall, Reputationsschäden, behördliche Entscheidungen, Prüfungsergebnisse, Nachforderungen, Bußgelder, Sanktionen oder rechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Bewertungen Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder nicht aktualisierten Angaben, Unterlagen, Daten oder Mitwirkungen des Auftraggebers beruhen.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers, die ohne vorherige Prüfung durch geeignete Berufsträger umgesetzt wurden, soweit eine solche Prüfung aufgrund rechtlicher, steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder wirtschaftsprüfungsrelevanter Bedeutung erforderlich gewesen wäre.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen.
15. Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber bleibt für seine unternehmerischen Entscheidungen, die Umsetzung empfohlener Maßnahmen, die rechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Prüfung, die interne Organisation sowie die Einhaltung gesetzlicher Pflichten selbst verantwortlich.
Die Auftragnehmerin kann Strukturen, Abläufe, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Dokumentationen, Vorlagen und organisatorische Maßnahmen vorbereiten, ordnen, begleiten und praxistauglich aufbauen.
Die Entscheidung über Einführung, Änderung, Umsetzung, Nichtumsetzung oder Beibehaltung bestimmter Maßnahmen trifft ausschließlich der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Umsetzung rechtlich, steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich relevanter Maßnahmen eigenverantwortlich zu prüfen, ob diese für sein Unternehmen geeignet, zulässig und vollständig sind.
Die endgültige Verantwortung für betriebliche Entscheidungen, rechtliche Bewertungen, steuerliche Behandlung, sozialversicherungsrechtliche Einordnung, Behördenkommunikation und tatsächliche Umsetzung im Unternehmen verbleibt beim Auftraggeber.
16. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Kann eine Partei ihre vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Krankheit, technischer Störungen, Ausfall von Kommunikationssystemen oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
Die Parteien werden sich in einem solchen Fall unverzüglich informieren und eine sachgerechte Lösung abstimmen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vereinbarte Termine im Fall von Krankheit, höherer Gewalt, technischen Störungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen zu verschieben, sofern die Durchführung unmöglich oder unzumutbar ist.
Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen einer solchen Verschiebung besteht nicht, soweit die Auftragnehmerin das Ereignis nicht zu vertreten hat.
17. Referenznennung
Die Auftragnehmerin darf den Namen oder das Logo des Auftraggebers nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz verwenden.
Eine anonymisierte Beschreibung des Projekts, der Branche, der Ausgangssituation oder der erbrachten Leistungen ist zulässig, sofern hierdurch keine vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogenen Daten offengelegt werden.
18. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Auftragnehmerin.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Auftragnehmerin.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
